Wann darf man 3 Säule auszahlen lassen?

Auszahlung der Säule 3a

Wann darf man die Säule 3a auszahlen lassen?

Die Säule 3a kann unter bestimmten Bedingungen vorzeitig oder ordnungsgemäß ausgezahlt werden. Hier sind die wesentlichen Regelungen:

Ordentliche Auszahlung: Die reguläre Auszahlung der Säule 3a ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich (d.h. ab 59 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer). Das Kapital muss spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden, wenn der Vorsorgenehmer weiterhin erwerbstätig ist. Andernfalls muss es bei der Pensionierung ausgezahlt werden.

Vorzeitige Auszahlung: Eine vorzeitige Auszahlung der Säule 3a ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum: Das Guthaben kann für den Kauf, den Bau oder die Renovation von selbstbewohntem Wohneigentum verwendet werden. Ebenso ist eine Verpfändung des 3a-Guthabens zur Sicherung von Hypotheken möglich.
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit: Wenn der Vorsorgenehmer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und sich innerhalb eines Jahres nach Beginn der Selbstständigkeit bei der Ausgleichskasse als selbstständig Erwerbender registriert, kann das 3a-Guthaben bezogen werden.
  • Endgültiges Verlassen der Schweiz: Bei einer definitiven Auswanderung kann das 3a-Guthaben bezogen werden. Dies gilt nicht für Grenzgänger, die weiterhin in der Schweiz arbeiten.
  • Bezug einer Invalidenrente: Wenn der Vorsorgenehmer eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht durch eine Zusatzversicherung abgedeckt ist, kann das Guthaben vorzeitig bezogen werden.
  • Einkauf in die Pensionskasse: Das 3a-Guthaben kann verwendet werden, um Vorsorgelücken in der zweiten Säule zu schließen, beispielsweise nach einer Lohnerhöhung oder einer beruflichen Pause.
  • Todesfall: Im Todesfall des Vorsorgenehmers wird das 3a-Guthaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an die begünstigten Personen ausgezahlt, die in der Regel der Ehepartner, die Kinder oder andere direkte Nachkommen sind.

Es ist wichtig, rechtzeitig bei der Bank oder Versicherung, die das 3a-Konto verwaltet, einen Antrag auf Auszahlung zu stellen, da dies nicht automatisch erfolgt. Der Bezug muss in der Steuererklärung angegeben werden und wird separat zu einem reduzierten Steuersatz besteuert.